CHRISTLICHE GEMEINDE ATTENDORN, SCHMIEDESTR. 2, 57439 ATTENDORN
Schutzkonzept
für eine verantwortungsvolle Gestaltung der Gottesdienste in Zeiten von Covid-19
Von dem neuartigen Coronavirus (Covid-19) gehen große Gefahren für alle Mitmenschen, wie auch unserer Gesellschaft aus. Auch wenn ab Mai 2020 einige Beschränkungen des öffentlichen Lebens gelockert wurden und nun auch Gottesdienste wieder ermöglicht werden, gelten Abstandspflicht,
Hygienevorschriften und Kontaktverbot weiterhin. In unserer Verantwortung vor Gott und dem Nächsten wollen wir unsere Gottesdienste so gestalten, dass Menschen geschützt werden und eine Ansteckung mit dem Virus bestmöglich vermieden wird.
§ 3 der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)des Landes NRW
in der ab dem 1. September 2020 gültigen Fassung
Gottesdienste
Versammlungen zur Religionsausübung finden unter den von den Kirchen und Religionsgemeinschaften aufgestellten Beschränkungen zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln statt, die vorsehen, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und – außer im Freien – zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sicherzustellen sind, wobei für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden kann, wenn die Teilnehmer auf festen Plätzen sitzen.
Ergänzend zu den staatlichen Vorgaben gelten folgende Regeln, die regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden.
A) Allgemeine Regeln: (siehe $ 1 – 3 + 13 der CoronaSchVO)
a. Zugang zu den Gemeinderäumen nur mit Mund-Nase-Maske.
Der Abstand von mindestens 1,50 Meter ist zu allen Personen, die nicht zu einem Haushalt gehören, einzuhalten. Begrüßungen finden zwar freundlich, aber ohne Berührung statt.
b. Jeder Besucher muss sich beim Betreten der Gemeinderäume, am Eingang seine Hände desinfizieren. Dafür steht Desinfektionsmittelspender zur Verfügung.
c. Der Garderobenbereich ist gesperrt, um dort Begegnungen zu vermeiden.
Die Garderobe wird zum Platz, im Saal, mitgenommen.
d. Dann besteht die Möglichkeit über den ersten Gang rechts durch das Café, oder den zweiten Gang durch den Gemeinderaum, den Sitzplatz einzunehmen.
Ein Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen den Personen muss nicht mehr eingehalten werden, wenn die Teilnehmer auf festen Plätzen sitzen und die Rückrückverfolgbarkeit gewährleistet ist.
e. Auf dem Platz braucht die Mund-Nase-Maske nicht permanent getragen zu werden, da der Abstand während des Gottesdienstes gewährleistet ist.
f. Die Küche bleibt für alle Gottesdienstbesucher bis auf weiteres gesperrt. Kaffee, Getränke und Speisen dürfen, unter Beachtung der Hygienevorschriften, gereicht werden. Speisen und Getränke dürfen nicht offen angeboten werden. Eine Selbstbedienung ist grundsätzlich untersagt. Hier gelten die Vorschriften für das Gastronomiegewerbe.
g. Der Toilettenzugang ist möglich. Um auch in diesem Bereich Abstände unter 1,50 Meter auszuschließen, sind die Räume jeweils nur für e i n e Person zugänglich. Die Kennzeichnung „Frei/Besetzt“ erfolgt außen an der Tür mit einem großen roten Wendeschild. Desinfektionsmittel in der Toilette stehen zur Verfügung.
i. Alle Beiträge zum Gottesdienst, wie Moderation und Predigt, finden von der Kanzel aus statt. Der Abstand des Redners zur ersten Sitzreihe beträgt mindestens 2,00 Meter.
j. Da beim Singen massiv Aerosole entstehen, verzichten wir auf Empfehlung der Virologen bis auf weiteres auf den gemeinsamen Gesang.
k. Es wird keine Pausen geben, in denen Gottesdienstteilnehmer/innen ihren Platz verlassen.
l. Nach Beendigung der Veranstaltung wird der Saal von hinten Richtung Ausgang organisiert geleert.
So kann auch hier der Mindestabstand sichergestellt werden. Sobald der Sitzplatz verlassen wird, ist die Mund-Nase-Maske zu tragen.
m. In den Gemeindeinformationen, wie auch der Moderation werden die Maßnahmen erläutert.
Ebenso werden alle darauf hingewiesen, die Gottesdienste zu meiden, wenn es irgendwelche Krankheitssymptome im Vorfeld geben sollte.
Wir beabsichtigen, mit dem Einhalten der Vorschriften und Gebote ein im besten Sinne des Wortes „glaub-würdiges“ Vorbild zu sein für Besucher, Nachbarn, etc.
B) Notwendiges für die Durchführung des Abendmahls:
a. Die zuständige Person für die Vorbereitung des Abendmahls ist zur Einhaltung der Hygienevor-
schriften (Waschen und Desinfizieren der Hände) verpflichtet. Sie stellt Brot und Kelch mit Handschuhen auf dem dafür vorgesehenen Tisch abgedeckt bereit. Das Brot wird vorher gewürfelt ausgegeben.
b. Der oder die austeilenden Personen werden Handschuhe tragen und werden sich vorher die Hände desinfizieren und tragen Mundschutz.
c. Die Brotstücke werden von den austeilenden Personen (diese werden vorher bestimmt) den Teilnehmern in die Hand gegeben (Nutzung einer Grill-oder Toastzange).
d. Der Traubensaft wird vorher in Pinchen (Einzelkelche) aufgeteilt und jeder nimmt sich entsprechend eines von dem Tablett, nachdem dieses gereicht wird.
e. Die Küche wird nur durch die nur von der für die Vorbereitung des Abendmahls zuständigen Person genutzt. Für alle anderen bleibt die Küche gesperrt.
C) Hinweise für die Durchführung von Kinderstunden (siehe $ 1 – 3 + 7 + 13 der CoronaSchVO)
Auch hier sind die unter Punkt A genannten Hinweises einzuhalten.
D) Hinweise für die Durchführung des Begegnungscafè (siehe $ 1 – 3 + 7 der CoronaSchVO)
Hier gilt zusätzlich § 14 für den Bereich Gastronomie:
(1) Beim Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Bars, Imbissen, (Eis-)Cafés, öffentlich zugänglichen Mensen und Kantinen, Speisewagen und Bistros im Personenverkehr sowie ähnlichen gastronomischen Einrichtungen sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. Am selben Tisch dürfen gemeinsam nur Personen sitzen, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören.
Zusätzlich gilt aus der Anlage zur CoronaSchVO Punkt I, 5: Tische sind so anzuordnen, dass a. zwischen den Tischen mindestens 1,5 m Abstand (gemessen ab Tischkante bzw. den zwischen zwei Tischen liegenden Sitzplätzen) vorliegt. Ausnahme: bauliche Abtrennung zwischen den Tischen, die eine Übertragung von Viren für den Tisch- und kompletten Sitzbereich verhindert.
Punkt I, 9: Speisen werden am Tisch ausschließlich als Tellergerichte serviert; Selbstbedienungsbuffets sind nur zulässig, wenn die Gäste sich vor jeder Nutzung an bereitgestellten Desinfektionsmittelspendern die Hände desinfizieren und bei der Nutzung eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Eine möglichst gute Abschirmung oder Abdeckung der Speisen („Spuckschutz“ o.ä.) ist zusätzlich sinnvoll.
Stand: 1. September 2020
WAS WIR GLAUBEN |
BRINGT DEM DURSTIGEN WASSER |
Wache auf! |
Pfingsten |
Denn es sollen wohl Berge weichen |
Eine Begegnung mit Folgen |
Was mich Bewegt |
Heute Noch! |
Von Adam bis Abraham |
UERTO MALDONADO |
AN(ge)DACHT 1510-01 |
AN(ge)DACHT 1506-01 |
AN(ge)DACHT 1506-03 |
AN(ge)DACHT 1506-04 |
AN(ge)DACHT 1503-01 |
AN(ge)DACHT 1503-02 |
AN(ge)DACHT 1501-01 |
AN(ge)DACHT 1508-01 |
AN(ge)DACHT 1506-02 |
HOERBAR 2015 August-November |
HOERBAR 2015 November-Dezember |
HOERBAR 2015 Juni-August |
HOERBAR 2015 Januar-Mai |
Vorträge 2015 |
HOERBAR 2014 ab September |
HOERBAR 2014 ab Mai-September |
HOERBAR 2014 Jan-April |
Vorträge 2014 |
Datehschutzerklärung 2020 |